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Abmahnung: die fünf wichtigsten Antworten

Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber das Fehlverhalten eines Mitarbeiters. Als Arbeitnehmer sollten Sie diese Vorstufe zur Kündigung ernst nehmen – aber nicht in Panik verfallen. Wir klären die wichtigsten Fragen.

Was ist eine Abmahnung?

Was in der Schule der blaue Brief ist, ist im Arbeitsleben die Abmahnung: der letzte Warnschuss. Hiermit weist Ihr Chef Sie auf ein Fehverhalten hin und kündigt Konsequenzen für den Wiederholungsfall an. Die Abmahnung kann dementsprechend als Vorstufe zu einer möglichen Kündigung gesehen werden. Denn bevor Ihr Chef Sie aus verhaltensbedingten Gründen kündigen kann, muss er Sie in den meisten Fällen abgemahnt haben.

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Wichtig ist dabei: Eine verhaltensbedingte Kündigung kann nur auf das explizit abgemahnte Verhalten zurückgehen. Wird ein Arbeitnehmer wegen Zuspätkommens abgemahnt, kann er nicht wegen privaten Internetsurfens gekündigt werden.

Wieland Bickel

Rechtsanwalt aus Dortmund

Wann kann ich abgemahnt werden?

Grundlegende Bedingung für eine Abmahnung: Das Fehlverhalten muss willentlich erfolgt sein. Sie können beispielsweise nicht wegen häufiger Krankheitstage abgemahnt werden. Wenn Sie allerdings unerlaubt der Arbeit fernbleiben und eine Krankheit "erfinden", ist das durchaus ein Abmahngrund.

Weitere Gründe für eine Abmahnung sind unter anderem:

  • Zuspätkommen
  • unerlaubte Handynutzung am Arbeitsplatz
  • private Internetnutzung
  • Beleidigungen von Kollegen, Vorgesetzten oder Geschäftskunden
  • Ignorieren von Anweisungen
  • zu spät krank melden

Wann ist eine Abmahnung wirksam?

Nicht nur der direkte Vorgesetzte kann eine Abmahnung aussprechen. Auch Führungskräfte, die Ihnen gegenüber weisungsbefugt sind und somit Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen können, dürfen Sie abmahnen. Das gilt selbst dann, wenn die Person nicht dazu berechtigt ist, Ihnen zu kündigen.

Abmahnungen können durchaus auch mündlich erteilt werden, in der Regel erfolgen sie aber schriftlich. Um wirksam zu sein, müssen Abmahnungen folgendes beinhalten:

  • Die Abmahnung muss das Fehlverhalten genau benennen (wenn möglich sogar mit Datum und Uhrzeit).
  • Das Fehlverhalten muss eindeutig als Pflichtverstoß bezeichnet werden.
  • Eine Abmahnung muss zudem eine Erklärung enthalten, dass das wiederholte Fehlverhalten zur Kündigung führen kann.

Entgegen eines verbreiteten Rechtsmythos müssen einer verhaltensbedingten Kündigung nicht mehrere Abmahnungen vorausgehen. "Viele Arbeitnehmer gehen fälschlicherweise davon aus, dass der Arbeitgeber sie wiederholt abmahnen muss, bevor es zur Kündigung kommen kann. Dabei genügt meist eine einzige Abmahnung", erläutert Rechtsexperte Bickel.

Ein zweiter Mythos besagt, dass eine Abmahnung nach zwei Jahren automatisch verfällt. Auch das ist nicht korrekt. Laut Gesetz verjährt eine Abmahnung nicht. "Gerichte entscheiden allerdings regelmäßig, dass eine Abmahnung nach etwa zwei bis drei Jahren ihre Wirksamkeit verliert", sagt Bickel.

Ist die Abmahnung gerechtfertigt und wirksam, haben Sie das Recht, eine Gegendarstellung zu verfassen. Diese wird zusammen mit der Abmahnung in die Personalakte aufgenommen.

Wenn Sie die Abmahnung für ungerechtfertigt halten, sollten Sie folgendes tun:

  • Unterschreiben Sie die Abmahnung nicht. Das könnte später als Zugeständnis gewertet werden.
  • Sammeln Sie Gegenbeweise und sprechen Sie mit Zeugen.
  • Sprechen Sie zudem mit dem Betriebsrat (falls vorhanden) und legen Sie Beschwerde ein.
  • Letzter Ausweg: Reichen Sie eine Klage ein und fordern Sie, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird.